Gartenordnung der Kleingartenanlage Riem e.V.

Präambel

Kleingartenanlagen sind ein wichtiger Teil der „Grünen Lungen“ in der Großstadt München. Sie bringen Licht und frische Luft in bebaute Gebiete und sorgen für ein besseres Stadtklima.

Kleingartenanlagen sind ein Stück Kultur, denn Ausspannen am Feierabend und am Wochenende ist im eigenen Garten viel schöner als vor dem Fernseher. Selber etwas pflanzen, es pflegen, zusehen, wie es wächst, also Raum zum Entspannen und um Ruhe zu finden, einfach – um die Seele baumeln zu lassen.

Kleingartenanlagen dienen der sozialen Integration, man kennt sich und hilft sich gegenseitig. Gemeinsam werden Feste gefeiert, jeder ist willkommen – ob Familien oder   Alleinerziehende,   ob   Kinder,   Senioren,   junge   Leute   oder   ausländische Mitbürger.

Kleingartenanlagen sind auch unentbehrliche ökologische Inseln in der Stadt: Sie bieten Vögeln Nistmöglichkeiten und sind Lebensraum für Kleintiere wie Igel oder Frösche, für seltene Insekten oder Pflanzen.

Kleingartenanlagen bedürfen aber auch gewisser Regeln für das Zusammenleben von Menschen und Tieren. Deshalb gelten für die Kleingartenanlage Riem e.V. nachfolgende Grundsätze der Ordnung und Verhaltensweisen.

Artikel 1

Alle  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitglieder,  sowie  alle  Gartennutzer  sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Gartenordnung einzuhalten.

 Artikel 2

Die Grundstücke der Gartenanlage sind im Sinne des Flächennutzungsplanes der Landeshauptstadt München zu nutzen.
Gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften, Anordnungen etc. sind einzuhalten. Dies gilt z.B. hinsichtlich

– gewerblicher Nutzung der Grundstücke,
– Nutzen der Baulichkeiten zu Wohnzwecken,
­         – Baumaßnahmen jeglicher Art,
­         – Einrichtung von Feuerstätten (permanent oder temporär),
­         – Lagerung von Gefahrgütern,
­         – Nachbarschaftsrecht

Artikel 3

Anlagen des Gemeinschaftseigentums wie Außenzäune, Wasserleitungen, Tore, Schlösser  etc.  dürfen  nur  im  Einvernehmen  mit  der  Vorstandschaft  verändert werden. Dies gilt auch für Veränderungen an den Grünflächen des Gemeinschaftseigentums. Beschädigungen und Veränderungen dieser Anlagen und Gegenstände verpflichten den Verursacher zum Schadenersatz.

Lagerung von Brennholz, Sperrmüll oder sonstigen Gegenständen auf den Gemeinschaftsflächen ist untersagt. Dauerhaftes Parken, sowie dauerhaftes Abstellen von Anhängern, Wohnmobilen etc. auf den Gemeinschaftsflächen ist untersagt.

Kleintierhaltung ist in geringer Anzahl erlaubt, soweit keine Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch oder gesundheitliche Gefährdung für den/die Nachbarn gegeben ist. Ebenso ist das frei laufen lassen von Hunden in der Gartenanlage nicht zugelassen. Hundekot ist auf den Gemeinschaftsflächen vom Hundehalter zu entfernen.

Auto­ Motorrad­ und Fahrradfahren auf den Wegen innerhalb der Gartenanlage ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken (Anlieferung/Abholung) und die Schrittgeschwindigkeit sorgfältig zu beachten.

Die  Wege  zwischen  den  Gärten  sind  für  die  Rettungsfahrzeuge  frei  zu  halten. Hecken, Sträucher und Bäume sind am Weg entlang zurückzuschneiden und dürfen nicht in die Wege hineinwachsen. Bei Zuwiderhandlung wird der Verursacher mit den Kosten der Entfernung belastet. Die Wege sind nicht zum Parken zugelassen.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr ausgeführt werden. Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. In der Zeit von 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.

Grundsätzlich können Gartenabfälle während der Öffnungszeiten in die vorgesehenen Deponien verbracht werden. Keine Gartenabfälle sind z.B. Hausmüll, Sperrmüll, Baumstümpfe und –Stämme ab 10 cm Durchmesser.  Laub und sonstige kompostierbare Abfälle sollten im eigenen Garten kompostiert werden.

Das Entsorgen von Essensresten und Hausmüll ist innerhalb und auch angrenzend zur Gartenanlage strengstens verboten. Dies dient vor allem zur Vermeidung der Ausbreitung von Schädlingen.

Um die Verbreitung von Ungeziefer und Schädlingen zu unterbinden sind erkrankte Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen ebenfalls zeitnah fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen. Anweisungen von Behörden und der Vorstandschaft sind hier Folge zu leisten.

Alle Gartentore sind im Interesse aller Gartennutzer stets sorgfältig zu verschließen. Einbrüche und Vandalismus, sowie Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums sind im Interesse der gemeinsamen Sicherheit dem Vorstand mitzuteilen.

Artikel 4

Die Garteninhaber und –nutzer sind für die Einhaltung der in der Gartenordnung aufgeführten Grundsätze und Richtlinien, auch für ihre Gäste, verantwortlich.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. März 2017

Als  Anhang  zur  Gartenordnung  gelten  die  abgedruckten  Ausführungen  zum  Grenzabstand  von
Pflanzen, veröffentlicht vom Bayerischen Siedler­ und Eigenheimerbund

Gartenordnung_KGA_30_03_17 zum Download