Satzung der Kleingartenanlage Riem e.V. (Vereinsregister VR 5412)

1) Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kleingartenanlage Riem e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München, er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei i.S.d. §52/II, Satz1, Nr. 23 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Sicherstellen, dass die Vereinsmitglieder durch nicht gewerbsmäßige Nutzung des Kleingartenlandes Gartenerzeugnisse jeder Art durch eigene Arbeit zur Deckung des eigenen Bedarfs erzeugen.

  1. Förderung des rationellen Gartenbaus durch gegenseitige fachliche Unterstützung, sowie der Organisation von Fachvorträgen
  2. Koordinierte Beschaffung und Vermittlung von Saat- und Pflanzengut, von Düngemitteln und kleingärtnerischen Bedarfsartikeln aller Art auf gemeinschaftlicher Grundlage.
  3. Gegenseitige Unterstützung der Mitglieder, um die Kleingartenanlage zu einer Stätte der Erholung zu machen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind im Rahmen der kleingärtnerischen Betätigung zu vermeiden.
  4. Die Überwachung der Einhaltung von Verträgen und der Kleingartenordnung.
  5. Beschaffung von Kleingartenland als Vereinseigentum und/oder Pachtland.

    3) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

Der Verein setzt sich für die Erhaltung sowie Ausgestaltung der Kleingärten und Anlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. Dabei finden die Forderungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Erziehung insbesondere der jungen Mitglieder zur Naturverbundenheit besondere Beachtung.

4) Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind die Eigentümer, ggf. Miteigentümer der Kleingartenparzellen.

Außerordentliche Mitglieder können die Pächter, alle Familienmitglieder sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitglieder der einzelnen Kleingartenparzellen sein.

Mitglieder erklären ihren Beitritt schriftlich.

5) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch Veräußerung der Kleingartenparzelle,
  3. durch Beendigung des Pachtvertrages
  4. durch Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn Sie gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben wird

5. durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund statthaft. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist nicht Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6) Beiträge

Folgende Beiträge werden von den Mitgliedern erhoben:

  1. Jedes ordentliche Mitglied entrichtet für seine Kleingartenparzelle einen Mitgliedsbeitrag. Steht das Eigentum an der Kleingartenparzelle mehreren gemeinschaftlich zu, so wird von diesen zusammen nur ein Mitgliedsbeitrag als außerordentliches Mitglied erhoben.
  2. Beiträge für die außerordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeitrag)
  3. Beiträge für Gemeinschaftskosten (z.B. Wasser, Versicherungen, Gartenabfälle, Rücklagen)
  4. Sonderbeiträge.

Die Mitgliedsbeiträge und Gemeinschaftskosten werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge a) bis d) sind jeweils im 2. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Sonderbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung im Bedarfsfall festgesetzt. Die unter Punkt c) und d) angesprochenen Beiträge sind bei mehreren Eigentümern eines Grundstückes, gesamtschuldnerisch zu entrichten.

7) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Gemeinschaftsflächen sowie die darauf befindlichen Einrichtungen zu benutzen.

Gleichzeitig sind die Mitglieder verpflichtet, alle aufgrund der Satzung und der Gartenordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu unterlassen und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

Jede Änderung von Eigentums- und Pachtverhältnissen an ihren Kleingartenparzellen, sowie jede Änderung von Adresse und Bankverbindung hat jedes Mitglied unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Kosten, die infolge der Pflichtverletzungen eines Mitgliedes entstehen, gehen zu Lasten des Verursachers.

Sie haben die Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

8)
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

9) Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden*
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 1. Schriftführer
– dem 2. Schriftführer
– dem 1. Kassier
– dem 2. Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam, oder einzeln aber zusammen mit dem 1. Kassier oder 1. Schriftführer, vertreten.

Zu Rechtsgeschäften des Vorstandes, die den Verein im Einzelfall mit einem höheren Betrag als 3000 € belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

10) Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Erstellung des Jahresberichtes,
  6. Verwaltung der Gemeinschaftsflächen und Einrichtungen, sowie die Abrechnung der laufenden Gemeinschaftskosten.

Die Schriftführer haben alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom 1. oder 2. Vorsitzenden selbst hergestellt werden.

Der Kassier (1. oder 2.) hat im Benehmen mit dem Vorsitzenden alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresabschluss Rechnung zu legen, das Vereinsvermögen zu verwahren und die Beiträge gem. § 6 der Satzung, einzuziehen. Ihnen sind seitens der Mitglieder und Eigentümer alle zu leistenden Zahlungen kostenfrei zu leisten; sie sind berechtigt, über den Empfang rechtswirksam zu quittieren.

11) Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ein Protokoll abzufassen. Die Niederschriften der Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch im Protokoll namentlich aufzuführen.

Das Abstimmergebnis ist ebenfalls im Protokoll festzuhalten.

12) Amtsdauer des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Geschäfte des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt.

Notwendige Auslagen werden ersetzt. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund widerrufen. Wichtiger Grund ist z.B. die Nichtentlastung des Vorstandes.

13)
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche/außerordentliche Mitglied eine Stimme (siehe dazu auch § 13 a). Steht einem Mitglied das Eigentum an mehreren Parzellen zu so verfügt es über einen entsprechenden Stimmenanteil.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes durch den Vorstand,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren,
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Geschäftswertes für Einzelrechtsgeschäfte des Vorstandes, Änderung der Satzung,
  5. Berufung gegen einen Ausschlussbeschluß des Vorstandes,
  6. Aufwandsentschädigung des Vorstandes und der Revisoren,
  7. Auflösung des Vereins

13 a) Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen über Gemeinschaftskosten

Bei Beschlussfassungen über die Höhe der Gemeinschaftskosten und der Sonderbeiträge (§ 6 c. und d. der Satzung) sowie bei Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch die Eigentümer, haben nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht.

Zur Ausübung des Stimmrechts eines ordentlichen Mitgliedes kann dieses neben einem anderen ordentlichen Mitglied auch ein außerordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen.

14)
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Halbjahr durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzende einzuberufen. Die Einladung erfolgt zeitgerecht, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich an die Mitglieder und durch Veröffentlichung an den Anschlagtafeln des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor Veröffentlichung der Einladung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zwecks verlangt

15)
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Der Schriftführer des Vorstands hat das Protokoll abzufassen. Die Niederschriften der Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur vorzeitigen Absetzung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, soweit diese vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

16)
Revisoren

Der Verein hat zwei Revisoren. Sie sind auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Revisoren haben die Aufgabe, nach freiem Ermessen oder auf Anordnung des 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes unvermutete Prüfungen der Rechnungsbelege und der Einträge im Kassenbuch, vorzunehmen. Am Schluss des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

Über alle durchgeführten Prüfungen sind von den Revisoren unterzeichnete Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen.

Das Amt des Revisors ist ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden ersetzt.

17) Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Abfindung der Ansprüche der Mitglieder noch vorhandenes Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Nähere Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens trifft die zuständige Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Verein.

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

18)  Vermögensauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen des Vereins, nach Abfindung der Ansprüche der Mitglieder, der Arbeiterwohlfahrt, KV München-Stadt e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in einer oder mehreren Einrichtungen im Horst-Salzmann-Zentrum zu verwenden hat.

Ordnungsgemäß beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2019

 *) „In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.“

Satzung_KGA_Riem_30.04.19 zum Download